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NWB - News zum Steuerrecht


02.07.2012



Einkommensteuer: Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz als Werbungskosten (FG)

Die Aufwendungen für ein in der eigenen Wohnung befindlichen Raum unterliegen nicht dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Arbeitnehmer sich gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet hat, an mehreren Arbeitstagen pro Woche von zu Hause aus an seinem Telearbeitsplatz zu arbeiten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.1.2012 – 4 K 1270/09; Revision zugelassen).

Hintergrund: Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind - ab 2007 - Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 EStG i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Sachverhalt: Im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit beantragte der Kläger neben Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte den Ansatz der Kosten eines Arbeitszimmers als Werbungskosten. Dazu gab er an, dass er an drei Arbeitstagen je Woche zu seiner Arbeitsstätte fahre und an zwei Arbeitstagen je Woche in seiner Wohnung an einem Telearbeitsplatz arbeite. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer wurden nicht anerkannt, da dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstelle. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Rheinland-Pfalz weiter aus: Nach dem Wortlaut der Vorschrift unterfallen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer dem Abzugsverbot, da dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. An diesem Arbeitsplatz liegt grundsätzlich auch der qualitative Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Jedoch soll der Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung an zwei Tagen in der Woche von zu Hause aus arbeiten und dafür einen Raum vorhalten. Der Arbeitgeber übernimmt hierbei die Kosten der Kommunikationsverbindungen und sorgt für die Gestellung einer EDV-Einrichtung. Er handelt dabei mit der Absicht, Einsparungsmöglichkeiten im Dienstgebäude auszuschöpfen. Der Kläger muss daher damit rechnen, dass die auch für ihn günstige Arbeitsplatzregelung aufgekündigt wird, wenn er die entsprechende Aufteilung der Arbeitszeit nicht einhält und regelmäßig zu den Zeiten den Arbeitsplatz in der Dienststelle aufsucht, an denen er der Vereinbarung zufolge zu Hause arbeiten sollte. Nach Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalls ist der vom Kläger genutzte Raum prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen - insbesondere im Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Telearbeitsplatzes. Die allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sind danach nicht anwendbar. Die mit der Nutzung des Raums zusammenhängenden Aufwendungen sind daher in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Zum selben Ergebnis kommt man im Streitfall auch dann, wenn man ein "klassisches" häusliches Arbeitszimmer annimmt. Der Senat geht davon aus, dass dem Kläger aufgrund der Dienstvereinbarungen für die Zeiten, an denen er zu Hause arbeiten sollte, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. So müsste zumindest ein auf maximal 1.250 € begrenzter Werbungskostenabzug gewährt werden. Dieser Maximalbetrag hätte dann ggf. um den Anteil der Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte gekürzt werden müssen. Dies musste das Finanzgericht im Streitfall aber nicht entscheiden, da die anzuerkennenden Aufwendungen geringer waren als 50% des Maximalbetrags.

Anmerkung: Die Revision war wegen der Arbeitszimmerproblematik nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.

Quelle: NWB Datenbank


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