NWB – Fachverlag für den Steuerprofi

News

Wir über uns | Kontakt | Impressum | AGB

NWB News

DruckenDrucken  Diese Seite weiterempfehlenSeite weiterempfehlen

NWB - News zum Wirtschaftsrecht


25.01.2012



Zivilrecht: Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen (BGH)

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den gesetzlichen Anforderungen genügt (BGH, Urteil v. 25.1.2012 - VIII ZR 95/11).

Hintergrund: Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

Sachverhalt: Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31.8.2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Am 1.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei.

Hierzu führt der BGH weiter aus: Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV a.F.), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 25.1.2012


Anzeige(n)

NWB Steuer-TV

Die erste Nachrichtensendung für Steuerberater und Kanzlei-mitarbeiter.
 

Immobilien-Sonderausgabe gratis

Jetzt Sonderausgabe mit vielen Tipps für die Steuerberatung gratis sichern!
 

Beste Voraussetzungen für Ihre Karriere im Steuerrecht.

Mit Mut, Fleiß, Ausdauer und Steuer + Studium erreichen Sie Ihre Ziele!
 

NWB Gutachtendienst

Schwierige Rechtsfragen sicher, schnell und kostengünstig gelöst.
 

Ein Jahr lang nur die Hälfte zahlen!

Das NWB Starter-Angebot unterstützt junge Steuerberater und Kanzleigründer mit Top-Angeboten!

Bookmark

|

Besuchen Sie auch unsere Marke Kiehl - Partner für die kaufmännische Ausbildung und Weiterbildung:
Azubi | Arzthelferin | Bürokaufmann | Großhandelskaufmann | Industriekaufmann | Medizinische Fachangestellte | Rechtsanwaltsfachangestellte | Steuerfachangestellte | Zahnarzthelferin | Zahnmedizinische Fachangestellte | Lehrstellen | Ausbildungsplätze |

Kontakt | Impressum | AGB | Powered by InterRed | Steuerberaterprüfung Blog | Onlinecheck zu BilMoG | Stellenangebot Steuerberater
© NWB Verlag - Partner für Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Rechnungswesen