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NWB - News zum Steuerrecht


25.01.2012



Einkommensteuer: Bewirtungsaufwendungen bei Hotelbetrieb mit Restaurant (BFH)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (Bewirtungen von Kunden und Lieferanten; Galaempfang zum Betriebsjubiläum) unterliegen auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (hier: einem Hotelbetrieb mit Restaurants und Veranstaltungsräumen) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die insoweit in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind (BFH, Urteil v. 7.9.2011 - I R 12/11; veröffentlicht am 25.1.2012).

Hintergrund: Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grds. Betriebsausgaben dar. Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur teilweise – nach derzeit geltender Rechtslage zu 70% – zum Abzug zugelassen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Abzugsbeschränkung findet nach Satz 2 des § 4 Abs. 5 EStG allerdings keine Anwendung, soweit der in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Zweck (die Bewirtung) Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist.

Sachverhalt: Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb. Das Finanzamt hatte u.a. Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Im Ergebnis ohne Erfolg berief die Klägerin sich auf die Ausnahmevorschrift für Gastwirte.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Bewirtungsaufwendungen im gastronomischen Unternehmensbereich sind nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (und sei es auch nur als Nebenleistung, z.B. bei der Bewirtung von Fluggästen durch eine Fluggesellschaft) oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen. Wird die Mahlzeit hingegen anlässlich einer geschäftlichen Besprechung oder einer werbenden Veranstaltung gereicht, wird dem Kunden/Geschäftspartner lediglich zur Schaffung eines besseren Geschäftsklimas eine Mahlzeit zugewendet, die jener anderenfalls auf eigene Kosten hätte einnehmen müssen. Dies betrifft im Streitfall sowohl die laufenden Bewirtungsaufwendungen der Klägerin als auch die Aufwendungen für den Galaempfang.

Quelle: BMF online

Anmerkung: Von der Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen nicht erfasst werden z.B. Aufwendungen bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen oder sog. "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtungen"). Dies setzt aber voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben. Im Übrigen schließt die Finanzverwaltung "übliche Gesten der Höflichkeit" aus dem Begriff der Bewirtung aus, was sich auf die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) z.B. anlässlich betrieblicher Besprechungen bezieht (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2008). Im o.g. Streitfall hatte die Klägerin zwar auf einen (allgemeinen) werblichen Zusammenhang zwischen der Darreichung von Speisen und Getränken an potentielle Kunden und der unternehmerischen Leistung im Restaurant und im Veranstaltungsservice hingewiesen. Damit hatte sie nach Auffassung des BFH aber nicht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den konkret dargereichten Speisen/Getränken und dem Verkauf (genau) dieser Produkte - im Sinne einer Warenverkostung ("Probeessen") - dargetan.



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