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NWB - News zum Steuerrecht


23.01.2012



Einkommensteuer: Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (FG)

Eine Ausbildungsstätte ist grds. als regelmäßige Arbeits- bzw. Betriebsstätte anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Vollzeitausbildung handelt, die die Arbeitskraft des Steuerpflichtigen vollständig oder nahezu vollständig in Anspruch nimmt und der Steuerpflichtige neben der Ausbildung nur in geringem Umfang Einnahmen aus einer weiteren Tätigkeit erzielt (FG Niedersachsen, Urteil v. 4.1.2012 - 4 K 211/11; vorläufig nicht rechtskräftig).

Hintergrund: Für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechend anzuwenden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Wird daher für betriebliche Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Kraftfahrzeug genutzt, können diese Kosten nur mit den Beträgen abgezogen werden, die sich auf der Grundlage der Entfernungspauschale ergeben. Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers mit mehreren Tätigkeitsstätten hatte der BFH erst kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann (s. u.a. BFH, Urteil v. 9.6.2011 - VI R 55/10).

Sachverhalt: Die Klägerin ist als technische Zeichnerin selbständig tätig. Sie übt diese Tätigkeit an ihrem Wohnsitz aus. Daneben absolvierte die Klägerin an einer Fachhochschule ein Ingenieurstudium. Seit Aufnahme des Studiums erzielte sie nur noch geringe Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als technische Zeichnerin. In den Gewinnermittlungen für die Streitjahre zog die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Fahrten zur Fachhochschule Reisekosten als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt beurteilte die Fachhochschule jedoch als regelmäßige Arbeits- bzw. Betriebsstätte und verminderte die geltend gemachten Fahrtkosten um die Hälfte.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Ausbildungsstätte ist bei einem Steuerpflichtigen, bei dem die Studienkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sind, grds. als regelmäßige Arbeits- bzw. Betriebsstätte zu behandeln. Zwar hat der BFH entschieden, dass die Ausbildungsstätte nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung mit regelmäßiger Arbeitsstätte eine zeitlich befristete Bildungsmaßnahme an einem anderen Ort absolviert (BFH, Urteil v. 10.4.2008 - VI R 66/05). Im Unterschied zu diesem Fall ging die Klägerin in den Streitjahren aber keiner anderweitigen Vollbeschäftigung nach, sondern übte ihre Tätigkeit als technische Zeichnerin nur in einem ganz geringfügigen Umfang aus. Nichts anderes ergibt sich im Streitfall auch aus der geänderten Rechtsprechung des BFH, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Zwar ist es naheliegend, diesen Grundsatz auch auf die Bestimmung der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG zu übertragen. Auch in diesem Fall wäre aber die Fachhochschule und nicht der Arbeitsplatz am Wohnsitz als Betriebsstätte der Klägerin anzusehen, da sich der qualitative Tätigkeitsmittelpunkt der Klägerin an ihrer Ausbildungsstätte befand und nicht an ihrem häuslichen Arbeitsplatz. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie dort mutmaßlich nicht nur ihre vom Umfang her geringfügigen Leistungen als technische Zeichnerin erbracht, sondern auch vor- und nachbereitende Arbeiten im Rahmen ihres Fachhochschulstudiums ausgeführt hat.

Quelle: FG Niedersachsen online



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