Einkommensteuer: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (FG)
Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen, auch wenn sie nicht die kostengünstigste ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.5.2011 - 1 K 2732/09).
Hintergrund: Zur Abgeltung der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht und für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG zugrunde gelegt werden, wenn diese "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Was unter "offensichtlich verkehrsgünstiger" zu verstehen ist, ist ausgehend von der Entstehungsgeschichte der Vorschrift dem Urteil des BFH v. 10.10.1975 - VI R 33/74 zu entnehmen. Danach ist für die Beurteilung einer Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift darauf abzustellen, welche Straßenverbindung für den Steuerpflichtigen im Rahmen des Zumutbaren benutzbar ist. Mit anderen Worten: Die Zumutbarkeit ist das Maß dafür, welche kilometermäßig kürzere, aber zeitliche längere oder anderen Nachteile aufweisende Fahrtstrecke (noch) für die Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde zu legen ist. Nach der Rechtsprechung ist dabei eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten (für die einfache Wegstrecke) bei Benutzung der weiteren Fahrtstrecke als ausreichend anzusehen, um das Merkmal „offensichtlich verkehrsgünstiger? als gegeben anzusehen (vgl. u.a. FG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.2005 - 10 K 514/05 E, m.w.N. ). Eine Zeitersparnis in dieser Größenordnung ist allerdings auch erforderlich, um dieses Merkmal bejahen zu können. Dafür reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Benutzung der kürzesten Straßenverbindung aufgrund der Verkehrsumstände (insbesondere Verkehrsdichte und -fluss oder zu viele Ampeln) als nicht zumutbar empfindet. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, kann es nicht darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige die Benutzung einer Straßenverbindung aus den genannten Gründen subjektiv für unzumutbar hält.
Hinweis: Gegen die o.g. Entscheidung wurde zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt (BFH-Az. VI R 53/11).
Quelle: NWB Datenbank
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