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NWB - News zum Wirtschaftsrecht


11.03.2010



Hartz IV : Zeitpunkt des Antrags nicht der Bedürftigkeit entscheidet über Zahlungsbeginn (LSG)

Für den Auszahlungsbeginn von Hartz IV-Leistungen ist das Datum des Antrages, nicht der Zeitpunkt der Bedürftigkeit entscheidend. Dies gilt auch für Folgeanträge, selbst wenn vorher schon einmal Unterstützung gewährt wurde (LSG Hessen, Urteil v. 18.12.2009 - L 7 AS 413/09).

Sachverhalt: Der Kläger hatte zunächst Arbeitslosenhilfe bezogen. Auf seinen Antrag hin wurden ihm dann ab dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II gewährt. Mit dem letzen Bewilligungsbescheid sei er darauf hingewiesen worden, dass bei entsprechendem Bedarf eine weitere Unterstützung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beantragen ist. Nachdem der Betroffene den Angaben zufolge keine Leistungen mehr erhalten hatte, wandte er sich an das Kreissozialamt. Dieses bewilligte ihm weitere Unterstützung erst ab Eingang des Folgeantrags. Nach einer Klage des Mannes verurteilte ein Gericht das Amt, die Hartz IV-Leistungen auch für den dazwischen liegenden Zeitraum zu erbringen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Dieser Ansicht widersprach das Landessozialgericht nun und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die Richter betonten, die Hilfe werde für eine gewisse Dauer gewährt und ende mit Ablauf des zuvor gewährten Zeitraums. Weitere Leistungen seien erst aufgrund eines Folgeantrags zu gewähren, teilte das Gericht mit. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Behörde den Hilfsbedürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines Folgeantrags «rechtzeitig und zutreffend» hingewiesen habe. Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen.

Quelle: LSG Hessen


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