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NWB - News zum Wirtschaftsrecht


11.03.2010



Flughafen Frankfurt/ M. : Neuer Ausbauplan ist zulässig (VGH)

Die Anliegergemeinden des Frankfurter Flughafens konnten gerichtlich nicht verhindern, dass im Landesentwicklungsplan weitere Flächen als Vorranggebiete für die Erweiterung des Flughafens einschließlich der neuen Nord-West-Landebahn bezeichnet wurden (VGH Hessen, Beschl. v. 5.2.2010 - 11 C 2691/07.N und weitere).

Der VGH Hessen hat mit Beschluss vom 5.2.2010 die Normenkontrollanträge der Städte Offenbach am Main, Rüsselsheim, Neu-Isenburg, Mörfelden-Walldorf und Flörsheim sowie der Gemeinde Bischofsheim gegen die Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 22. Juni 2007 (LEP-Änderung 2007) abgelehnt.

Die Änderung des Landesentwicklungsplans enthält u. a. die Bezeichnung von Flächen als Vorranggebiete für die Erweiterung des Flughafens einschließlich der neuen Nord-West-Landebahn, die von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten sind, sowie die Festlegung eines umfassenden Lärmschutzes in den Kernstunden der Nacht zum Schutz der Nachtruhe der Bevölkerung und Neuordnungsmaßnahmen zum Siedlungsstrukturkonzept im Umfeld des Flughafens, zu ökologischen Schwerpunkträumen und zu den erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Ausgleichsflächen.

In den Gründen seines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschlusses führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, die in der Rechtsform einer Verordnung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags festgestellte Änderung des Landesentwicklungsplans sei weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Insbesondere seien die Belange der von der Festlegung der Vorranggebiete für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main betroffenen Kommunen ordnungsgemäß ermittelt und bewertet und in nicht zu beanstandender Weise hinter die aus landesplanerischer Sicht für einen Flughafenausbau sprechenden Belange zurückgestellt worden, so dass auch das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen in seinem Kern nicht verletzt werde. Deren zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten und zentralörtliche Funktionen würden durch die LEP-Änderung 2007 zwar eingeschränkt, aber nicht in rechtlich unzulässiger Weise entzogen. Die Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen:
11 C 2691/07.N (Stadt Mörfelden-Walldorf)
11 C 2715/07.N (Stadt Offenbach am Main)
11 C 38/08.N (Stadt Rüsselsheim und Gemeinde Bischofsheim)
11 C 259/08.N (Stadt Flörsheim am Main)
11 C 1449/08.N (Stadt Neu-Isenburg)

Quelle: VGH Hessen, Pressemitteilung 02/2010


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