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NWB - News zum Steuerrecht


11.03.2010



Kindergeld : Nicht anerkannte Heilmethode mindert Rentenbezug des Kindes (BFH)

Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Kosten für eine Heilbehandlung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, vermindern diese Kosten bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags den Rentenbezug des Kindes aus einer Verletztenrente (BFH, Urteil v. 17.12.2009 - III R 74/07; veröffentlicht am 10.3.2010).

Sachverhalt: Der Kläger bezog für seine im Jahr 1983 geborene Tochter Kindergeld. Diese erlitt im November 2001 auf dem Schulweg einen schweren Unfall, den die Landesunfallkasse als Arbeitsunfall anerkannte. Nachdem die Verletzungen verheilt waren und die Tochter wieder die Schule besuchte, trat bei ihr etwa ein Jahr nach dem Unfall als Folge der schweren Verletzungen eine erhebliche depressive Reaktion auf, die dazu führte, dass sie den Anforderungen in der Schule nicht mehr gewachsen war. Die Psychologin, bei der die Tochter psychotherapeutisch behandelt wurde, regte zur Stärkung des Selbstbewusstseins und der Selbständigkeit einen Aufenthalt im Ausland an. Die Tochter entschied sich für einen Aufenthalt in Schottland von April bis August 2003. Während ihres dortigen Aufenthalts arbeitete sie als Kellnerin und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von 573,58 €. Die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Schottland entstandenen Kosten in Höhe von 4.035 € erstattete die Landesunfallkasse nicht, weil derartige Kosten im Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen seien. Da die Tochter durch den Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert war, setzte die Landesunfallkasse durch Bescheid vom 25.11.2003 eine am 15.11.2001 beginnende Rente als vorläufige Entschädigung fest und zahlte der Tochter im Jahr 2003 insgesamt 10.047,35 € aus. Hiervon entfielen 5.531,09 € auf die Jahre 2001 und 2002 und 4.516,26 € auf das Jahr 2003. Die Familienkasse hob daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter für die Monate Januar bis Dezember 2003 auf, weil ihre Einkünfte und Bezüge aufgrund der Rentennachzahlung den Jahresgrenzbetrag von 7.188 € überschritten.

Dazu führt der BFH weiter aus: Die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie sog. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehört nicht zu den Einkünften, sondern in vollem Umfang zu den Bezügen, da hierunter alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen fallen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder für steuerfrei erklärte Einnahmen. Die Nachzahlung der Verletztenrente ist im Jahr 2003, in dem sie zugeflossen ist, zu berücksichtigen. Der Betrag ist nicht auf den Zeitraum zu verteilen, für den er gezahlt wurde. Die Verletztenrente ist jedoch nur soweit zur Bestreitung des Unterhalts der Tochter bestimmt oder geeignet, als sie die Aufwendungen für therapeutische Maßnahmen übersteigt, die ihr als Folge des Unfalls entstanden sind. Entstehen dem Kind Kosten für Maßnahmen zur Behebung von körperlichen oder psychischen Schäden aufgrund eines Unfalls, für die nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine Erstattung vorgesehen ist, steht die Verletztenrente dem Kind insoweit nicht für den Unterhalt zur Verfügung. Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur zum Unterhalt und zur Berufsausbildung bestimmt oder geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten übersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Schäden angefallen sind.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die auf die Verletztenrente anzurechnenden Aufwendungen für den Auslandsaufenthalt der Tochter müssten nach der Begründung dieses Urteils auch als Krankheitskosten nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) abziehbar sein, wenn ein Steuerpflichtiger nachweisen kann, „dass der von der Psychotherapeutin als Therapie für die posttraumatische Belastungsstörung empfohlene Auslandsaufenthalt eng mit dem Erfolg der medizinisch-psychotherapeutischen Behandlung zusammenhängt und daher als erforderlich anzusehen ist“.


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