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NWB - News zum Wirtschaftsrecht


03.03.2010



Arbeit im Ausland : Damit die Arbeit im Ausland nicht zur Rentenfalle wird

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf ihren Internetseiten einen aktuellen Rechtstipp: "Arbeit im Ausland: Was zählt für die Rente?" veröffentlicht.

Viele Deutsche träumen davon, irgendwann in einem anderen Land zu arbeiten. Manche treibt das Fernweh, andere versprechen sich durch Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse bessere Karrierechancen, wenn sie nach Deutschland zurückkehren. Wer vor dem Sprung ins Ausland steht, hat viele Entscheidungen zu treffen. Dabei sollte er seine Rentenversicherung nicht aus den Augen verlieren, denn auch hier ändert sich durch den Umzug ins Ausland einiges. Also: Lieber rechtzeitig informieren als später das böse Erwachen erleben! Ein Beratungsgespräch mit einem Experten der Deutschen Rentenversicherung ist immer zu empfehlen, um die wichtigsten Punkte zu klären.

Zunächst kommt es darauf an, in welchem Land zukünftig gearbeitet wird. Handelt es sich um einen Staat, für den das europäische Gemeinschaftsrecht gilt (EWG-Mitgliedsstaat), oder um einen Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, so richtet sich die Versicherungspflicht grundsätzlich nach den Vorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die EWG-Verordnungen und Sozialversicherungsabkommen enthalten jedoch Ausnahmen. Wird ein Arbeitnehmer zum Beispiel von seinem Arbeitgeber in Deutschland zeitlich befristet ins Ausland geschickt („Entsendung“), besteht weiterhin Versicherungspflicht nach deutschem Recht. Daher entstehen in diesem Fall trotz Beschäftigung im Ausland deutsche Versicherungszeiten.

Arbeitet man im Ausland, ohne vom Arbeitgeber dorthin entsandt zu sein, ist unbedingt zu klären, ob die Beschäftigung in dem Mitglieds- oder Vertragsstaat versicherungspflichtig ist. Ist das der Fall, entstehen grundsätzlich keine Nachteile. Über die Regelungen der EWG-Verordnungen bzw. der Sozialversicherungsabkommen können diese Zeiten für die Rente berücksichtigt werden. Sie werden zu den deutschen Zeiten addiert. Ist die Beschäftigung nicht versicherungspflichtig, ist es eventuell sinnvoll, freiwillige Beiträge zu zahlen, um Leistungsansprüche aufrecht zu erhalten. Dies sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden.

Wird eine Beschäftigung in einem Staat, der nicht zur EWG gehört und mit dem auch kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, aufgenommen und geschieht dieses nicht im Rahmen einer Entsendung durch einen Arbeitgeber aus Deutschland, so entstehen aus dieser Beschäftigung keine Leistungsansprüche. Auch in diesem Fall sollte durch ein Beratungsgespräch geklärt werden, ob freiwillige Beiträge sinnvoll sind.

Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung u.a. im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund online


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