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NWB - News zum Steuerrecht


23.02.2010



Haushaltsnahe Dienstleistungen im Heim: Was ist steuerlich gefördert? (BMF)

Das BMF weist auf seinen Internetseiten auf die steuerliche Förderung von sog. „haushaltsnahen Dienstleistungen“ hin und geht dabei insbesondere auf die Regelungen für Heimbewohner ein.

Hintergrund: Zum 1.1.2009 sind zahlreiche Steuererleichterungen vereinfacht und erheblich ausgeweitet worden, um haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen stärker zu fördern (§ 35a EStG). Mit Schreiben v. 15.2.2010 hat das BMF zuletzt seine Verwaltungsvorschriften an die zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen angepasst (vgl. hierzu NWB-Nachricht v. 16.2.2010).

Welche Erleichterungen gibt es? Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (sogenannte Minijobs), können 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €, von der Steuerschuld abgezogen werden. Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens insgesamt 4.000 € von der Steuerschuld abgezogen werden.

Wer kann die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen? Grundsätzlich gilt: Damit eine solche haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist. Für Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes gilt dies nach Abschluss eines sog. Heimvertrages im Rahmen der unten beschriebenen Leistungen. Weiterhin gilt, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen innerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen, um begünstigt zu werden.

Besondere Regelung für Heimbewohner: Für Steuerpflichtige, die etwa in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, gelten dabei besondere Regelungen: Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Dabei müssen die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sein (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Welche Dienstleistungen sind begünstigt? Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören folgende Leistungen:

  • im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführte und individuell abgerechnete Leistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement),

  • Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten

  • Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume

  • die Tätigkeit von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht

  • Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen
Das gilt jeweils auch für die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, sofern nachgewiesen ist, dass die abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem Heimbewohner tatsächlich erbracht worden ist. Auch weitere haushaltsnahe Dienstleistungen, die im Bedarfsfall vom Bewohner in Anspruch genommen werden, können angerechnet werden, wenn hierzu ein Nachweis erbracht wird. Das gilt sowohl für Dienstleistungen des Heimbetreibers selbst, ggf. mittels eigenen Personals, als auch für Dienstleistungen eines externen Anbieters. Eine Steuerermäßigung gibt es hingegen nicht für Reparatur- und Instandsetzungskosten, die ausschließlich auf Gemeinschaftsflächen entfallen. Dies gilt auch, wenn diese Aufwendungen gegenüber dem Heimbewohner (einzeln) abgerechnet werden.

Quelle: BMF online v. 22.2.2010


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