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NWB - News zum Wirtschaftsrecht


22.02.2010



Hartz IV: Leistungskürzung bei Weigerung einen "Ein-Euro-Job" auszuführen (BSG)

Das BSG hat entschieden, dass die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen "Ein-Euro-Job" auszuführen, nur zulässig ist bei vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung (BSG, Urteil v. 18.2.2010 - B 14 AS 53/08 R).

Hierzu führte das BSG weiter aus: Zwar hat die Klägerin mit der Weigerung, einen "Ein-Euro-Job" auszuführen, ihre in der Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maßnahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des BVerfG v. 9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Die der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt den genannten Anforderungen nicht. Die Klägerin wurde nicht konkret über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie führte eine Vielzahl von Sanktionstatbeständen und möglichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen. Da der Absenkungsbescheid schon wegen der unzulänglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht darüber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete völlige Streichung der Regelleistung für einen Zeitraum von drei Monaten zulässig war.

Quelle: BSG, Medieninformation Nr. 4/10



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