Betriebliche Übung: Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner (BAG)
Das BAG hat entschieden, dass eine Mitteilung des Arbeitgebers, er werde eine bisher vorbehaltlos gewährte Weihnachtsgratifikation nach Ablauf von drei Jahren einstellen, eine betriebliche Übung ebenso wenig beseitigen kann wie der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen freiwillige Leistung (BAG, Urteil v. 16.2.2010 - 3 AZR 123/08).
Sachverhalt: Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn Jahre an ihre Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld i.H. von zunächst 500,00 DM und später 250,00 Euro gezahlt hatte.
Hierzu führte das BAG weiter aus: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“ ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.
Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 12/10
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