Körperschaftsteuer: Keine steuerbefreiten Einkünfte bei Einlagenrückgewähr (BFH)
Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG sind nicht in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG einzubeziehen (BFH, Urteil v. 28.10.2009 - I R 116/08; veröffentlicht am 3.2.2010).
Hintergrund: Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft und erhält sie von dieser eine Gewinnausschüttung, bleiben diese Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens der Anteilseignerin außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Zu den eben genannten Bezügen gehören u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören die Bezüge jedoch nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten. Die Zugehörigkeit zu den „Einnahmen“ wird damit ausdrücklich ausgeschlossen. Liegen aber keine „Einnahmen“ vor, ist fraglich, ob die (begünstigende) Freistellung des § 8b KStG 1999 n.F. überhaupt greift.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Ob § 20 Abs. 1 Satz 3 EStG im Ergebnis die Freistellung einer Gewinnausschüttung nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 ausschließt, ist umstritten. Ein Teil des Schrifttums verneint dies. Insbesondere die Finanzverwaltung ist jedoch anderer Ansicht (BMF, Schreiben v. 28.4.2003, BStBl I 2003, 292, Rdnr. 6 ). Der Senat folgt dieser Verwaltungspraxis. Nach Maßgabe der Einschränkung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, welche in § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG infolge des Gesamtverweises auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich miteinbezogen wird, werden Beträge, die sich aus einer Einlagenrückgewähr speisen, nicht freigestellt. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG belässt den Rückzahlungsbeträgen zwar prinzipiell den Charakter von "Bezügen"; ausgeschlossen wird lediglich ihre Zugehörigkeit zu den "Einnahmen". "Einnahmen" (i.S. von § 8 Abs. 1 EStG) sind jedoch Voraussetzung dafür, dass überhaupt steuerbare Bezüge und damit zugleich "Einkünfte" i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen können. Fehlt es an "Einnahmen", scheiden damit letztlich auch "Bezüge" im vorgenannten Sinne aus. Als solche sind die entsprechenden Ausschüttungen keine (steuerfreien) Einnahmen, sondern nicht steuerbare Vermögensmehrungen.
Anmerkung: Die Beurteilung ist im Fachschrifttum hoch umstritten. Der BFH folgt der Verwaltungsauffassung. Im Streitfall ging es um eine im Jahr 2001 entstandene verdeckte Gewinnausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto, die einer GmbH (bzw. deren Gesellschafter) von einer Tochter-GmbH erhielt, deren Anteile in der Steuerbilanz mit 0 DM bewertet waren.
Quelle: BFH online
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