Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat auf seinen Internetseiten Informationen zur Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen ab dem 1.1.2010 veröffentlicht.
Hintergrund: Der Bundesrat hat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz in seiner Sitzung am 18.12.2009 zugestimmt (vgl. NWB-Nachricht v. 18.12.2009). Geändert wurde dabei unter anderem der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen.
Hierzu führt das BayLfSt weiter aus: Nach der neuen Nr. 11 in § 12 Abs. 2 UStG unterliegt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dem ermäßigten Steuersatz. Gleiches gilt für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen (vgl. NWB-Nachricht v. 2.12.2009). Als „kurzfristig“ kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten angesehen werden. Von der Steuerermäßigung ausdrücklich ausgenommen sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG n.F. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dazu gehören nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung z.B. die Verpflegung (insbesondere Frühstück), der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen usw. Die Neuregelung tritt am 1.1.2010 in Kraft. Sie ist damit auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Stichtag ausgeführt werden.
Anmerkung: Bei einer kurzfristigen Vermietung über den Jahreswechsel 2009/2010 ist zu prüfen, ob Teilleistungen vorliegen. Solche sind nach der Rechtsprechung grds. gegeben, wenn für bestimmte Teile einer Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Bei Beherbergungsbetrieben wird in der Regel ein gesondertes Entgelt pro Übernachtung vereinbart, so dass insoweit Teilleistungen vorliegen, die jeweils mit dem Ende der Übernachtung beendet sind. Der ermäßigte Steuersatz ist in diesen Fällen auf Übernachtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden.
Quelle: BayLfSt online
Hinweis: Weiterführende Informationen enthält der Beitrag von Eckert, Umsatzsteuersenkung für das Hotelgewerbe und für Campingplätze, BBK 2/2010, der in der NWB-Datenbank vorab veröffentlicht wurde.
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