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Reform des Reisekostenrechts
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Aktueller Stand und Kurzinformation
- September 2012: Gesetzgeber plant Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
- 24.1.2012 : BMF legt Bericht vor
Der Gesetzgeber plant derzeit ein Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Die Änderungen im Bereich des Reisekostenrechts sollen dabei mit einer kleinen, den inzwischen aufgegebenen 12-Punkte-Plan ersetzenden Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten. Das Bundeskabinett soll sich am 19.9.2012 mit den Gesetzesvorhaben beschäftigen (siehe hierzu neu NWB ReformRadar, Änderung der Unternehmensbesteuerung und des Reisekostenrechts)
Der ursprüngliche Beitrag lautete wie folgt: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 24.1.2012 dem Bundestag als Beratungsgrundlage einen Bericht zu „Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts" (Bericht v. 30.12.2011) vorgelegt.
Fahrtkosten
Der unbestimmte Rechtsbegriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird durch eine konkrete gesetzliche Definition ersetzt. Kriterien zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte sollen sein:
- Arbeitgeber ordnet dauerhaft zu oder arbeitsvertragliche/dienstrechtliche Festlegungen der ersten Tätigkeitsstätte.
- Zusätzlich - wenn ein solche Zuordnung oder Festlegung fehlt - quantitative Kriterien wie Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit an der Tätigkeitsstätte und arbeitstägliches Aufsuchen.
- Im Zweifel die örtliche Nähe der Tätigkeitsstätte zur Wohnung des Arbeitnehmers.
Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte sind in beschränktem Umfang als Werbungskosten abziehbar und können nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte soll dies unverändert die Entfernungspauschale (EP) von 0,30 Euro je Entfernungskilometer und je Arbeitstag sein.
Fahrtkosten zu den übrigen Tätigkeitsstätten sind ohne zeitliche Begrenzung unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Hier können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden oder aus Vereinfachungsgründen ohne weiteren Einzelnachweis, die verkehrsmittelabhängigen pauschalen Kilometersätze, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind (z.B. derzeit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines eigenen PKW).
Gesetzliche Regelungen sollen auch für die folgenden Sonderfälle vorgesehen werden: Weiträumiges Arbeitsgebiet (Waldgebiet, Zustell- und Kehrbezirk, Hafengebiet). Die Fahrt zum weiträumigen Arbeitsgebiet soll wie eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt werden (d.h. nur beschränkter Werbungskostenabzug (Entfernungspauschale) und keine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber möglich). Die Tätigkeit im weiträumigen Arbeitsgebiet soll wie eine Tätigkeit an den übrigen Tätigkeitsstätten behandelt werden. Bei einer Fahrtätigkeit ist die Fahrt zur Fahrzeugübernahme an einen vom Arbeitgeber „auf Dauer“ festgelegten Ort vergleichbar mit einer Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Bei der Einsatzwechseltätigkeit sollen die Fahrten zu den wechselnden Tätigkeitsstätten wie Fahrten zu den übrigen Tätigkeitsstätten behandelt werden.
Übernachtungskosten
Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterkunftskosten sowie die Abgrenzung der beruflichen und privaten Veranlassungsteile soll sich an den tatsächlich geleisteten Aufwendungen mit einer flächen- und betragsmäßigen Begrenzung (z.B. 2- Zimmer-Wohnung mit x - qm, maximal y Euro/monatlich) orientieren. Der Begriff der Wohnung und Unterkunft soll gesetzlich definiert und vereinheitlicht werden. Die Aufwendungen für Übernachtung im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit und im Rahmen einer sog. doppelten Haushaltsführung sollen ab einem bestimmten Zeitpunkt gleich behandelt werden.
Verpflegungsmehraufwendungen
1. Modell:
Eintägige Auswärtstätigkeit:
Variante a) bei einer Mindestabwesenheit von 10 Stunden von der Wohnung kann ein Pauschbetrag für Verpflegung von 9 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten abgezogen werden. Keine weitere Staffelung.
Variante b) Zusätzlich können ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit aa) bis zu 6 Euro täglich oder bb) bis zu 90 Euro monatlich (15 Tage x 6 Euro) vom Arbeitgeber mit 25% pauschal besteuert werden. Keine Möglichkeit des steuerfreien Arbeitgeberersatzes oder Werbungskostenabzugs.
Mehrtägige Auswärtstätigkeit für den An- und Abreisetag kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag für Verpflegung von jeweils 9 Euro und für "Zwischentage" (Abwesenheit 24 Stunden) von 24 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
2. Modell:
Eintägige Auswärtstätigkeit:
Variante a) bei einer Mindestabwesenheit von 8 Stunden kann ein Pauschbetrag für Verpflegung von 6 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten abgezogen werden. Keine weitere Staffelung.
Variante b) Zusätzlich können ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit aa) bis zu 6 Euro täglich oder bb) bis zu 90 Euro monatlich (15 Tage x 6 Euro) vom Arbeitgeber mit 25% pauschal besteuert werden. Keine Möglichkeit des steuerfreien Arbeitgeberersatzes oder Werbungskostenabzugs.
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: für den An- und Abreisetag kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag für Verpflegung von jeweils 6 Euro und für "Zwischentage" (Abwesenheit 24 Stunden) von 24 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
3. Modell:
Eintägige Auswärtstätigkeit: bei einer Mindestabwesenheit von 12 Stunden kann ein Pauschbetrag für Verpflegung von 12 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten abgezogen werden. Keine weitere Staffelung. Zusätzlich können ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit a) bis zu 6 Euro täglich oder b) bis zu 90 Euro monatlich (15 Tage x 6 Euro) vom Arbeitgeber mit 25% pauschal besteuert werden. Keine Möglichkeit des steuerfreien Arbeitgeberersatzes oder Werbungskostenabzugs.
Mehrtägige Auswärtstätigkeit: für An- und Abreisetag kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag für Verpflegung von jeweils 12 Euro und für "Zwischentage" (Abwesenheit 24 Stunden) von 24 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
4. Modell:
Eintägige Auswärtstätigkeit bei einer Mindestabwesenheit von 8 Stunden kann ein Pauschbetrag für Verpflegung von 6 Euro und von 14 Stunden ein Betrag von 12 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten abgezogen werden (zweier Staffelung wie im geltenden Recht).
Mehrtägige Auswärtstätigkeit
Variante a): für An- und Abreisetag kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag für Verpflegung von jeweils 6 Euro und für "Zwischentage" (Abwesenheit 24 Stunden) 24 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Variante b): für An- und Abreisetag kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag für Verpflegung von jeweils 12 Euro und für "Zwischentage" (Abwesenheit 24 Stunden) 24 Euro steuerfrei durch den Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
5. Modell:
Vereinfachung bei der Berechnung der Dreimonatsfrist, durch reine zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung. Abzug von Verpflegungsmehraufwand nur noch wenn und soweit auch tatsächlich Aufwand entstanden ist, d.h. im Fall der unentgeltlichen Verpflegung keine Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei gleichzeitigem Ausschluss des Werbungskostenabzugs, im Fall der verbilligten Verpflegung keine Besteuerung eines geldwerten Vorteils und Werbungskostenabzug nur in Höhe der Zuzahlung, begrenzt auf den entsprechenden Verpflegungspauschbetrag.
Quelle: Bericht des BMF-Projekts „ReiKoRef“ v. 30.12.2011
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