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Steuerliche Förderung der Wohngebäudesanierung

NWB ReformRadar. Ihr Frühwarnsystem zu allen wichtigen Reformvorhaben.

Hier finden Sie eine Übersicht der Reformfelder, die wir aktuell für Sie beobachten.


Status Quo

Aktueller Stand und Kurzinformation

  • 06.06.2011: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
  • 09.06.2011: Erste Beratung im Bundestag
  • 30.06.2011: Bundestag beschließt Gesetzentwurf
  • 08.07.2011: Bundesrat verweigert Zustimmung
  • 22.11.2011: 1. Sitzung Vermittlungsausschuss (ohne Ergebnis)
  • 14.12.2011: 2. Sitzung Vermittlungsausschuss (ohne Ergebnis)
  • 08.02.2012: 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses vertagt
Der Bundesrat hatte die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte steuerliche Förderung für energetische Wohngebäudesanierungen am 08.07.2011 zunächst gestoppt. Die Länder kritisierten u.a. die zu erwartenden Steuerausfälle der Länder. Diese solle der Bund ausgleichen. Des Weiteren regten die Länder u.a. eine progressionsunabhängige Förderung für selbstnutzende Wohneigentümer an. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung können die Aufwendungen progressionsabhängig wie Sonderausgaben geltend machen (§ 10k EStG-E). Das Bundeskabinett hat am 26.10.2011 nun beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vor. Die Förderung bezieht sich - wie die vergleichbaren Förderprogramme durch die Bankengruppe der KfW - auf Wohngebäude. Gefördert werden Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Die Förderung stellt auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab und setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Aufwendungen für die Maßnahmen werden im Falle einer Einkunftserzielung über zehn Jahre im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart abgeschrieben (§ 7e EStG-E). Steuerpflichtige, die das Objekt selbst nutzen, können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen (§ 10k EStG-E).

Die erhöhte Abschreibung bzw. der Sonderausgabenabzug ist nach dem vom Bundestag am 30.6.2011 beschlossenen Gesetzentwurf auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 5.6.2011 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2022 beendet sind (vgl. BT-Drucks. 17/6358). Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist; bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Hinweis: Die Bundesregierung hat am 06.06.2011 mehrere Kabinettsbeschlüssen verabschiedet, mit denen sie die sog. Energiewende auf den Weg bringen möchte. Neben den steuerlichen Anreizen ist im Energiekonzept u.a. eine Aufstockung der Mittel für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm vorgesehen. Weitere Einzelheiten zu den Kabinettsbeschlüssen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung. Zur deren Homepage gelangen Sie hier.


News

Nachrichten zur Förderung der Wohngebäudesanierung

16.01.2012: Vermittlungsausschuss tritt am 8.2.2012 erneut zusammen
26.10.2011: Vermittlungsausschuss zur Förderung der Wohngebäudesanierung
14.09.2011: Gesetzgebung: Bündnis 90/Die Grünen wollen Vermittlungsausschuss anrufen (Bundestag)
08.07.2011: Bundesrat stoppt Steuervereinfachung und Förderung der Wohngebäudesanierung
29.06.2011: Koalition setzt energetische Gebäudesanierung mit Änderungen durch
06.06.2011: Steuerliche Anreize für energetische Wohngebäudesanierung

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