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NWB ReformRadar
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Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie Änderung steuerlicher Vorschriften
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Aktueller Stand und Kurzinformation
- 22.03.2011: BMF erarbeitet Referentenentwurf
- 04.05.2011: Kabinettbeschluss
- 17.06.2011: 1. Beratung im Bundesrat geplant
- 27.10.2011: 2./3. Lesung Bundestag geplant
- 25.11.2011: Bundesrat stimmt Gesetzentwurf zu
- 13.12.2011: Gesetz im BGBl I 2011 S. 2592 verkündet
Der Bundesrat hat am 25.11.2011 beschlossen, dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – kurz: BeitrRLUmsG) zuzustimmen. Zuvor wurden in den Gesetzentwurf noch mehrere Änderungen aufgenommen. Der Gesetzentwurf beinhaltet u.a. folgende steuerrechtliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
- Altersversorgung: Regelungen zur Steuerbefreiung von Übertragungen von Anrechten auf Altersversorgung und zur nachgelagerten Besteuerung, § 3 Nr. 55c, 55d und 55e – neu –; § 22 Nr. 5 Satz 2 und 11 – neu –.
- Berufsausbildung/Erststudium: Klarstellung, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind (§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG, § 12 Nr. 5 EStG). Zugleich wird die Höchstgrenze des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG von 4.000 € auf 6.000 € erhöht werden. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004, die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den VZ 2012 gelten.
- Regelungen zur sog. Riester-Rente: Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge (§ 10a EStG) mittelbar zulageberechtigten Personen. Damit soll eine Rückforderung von Altersvorsorgezulagen aufgrund eines Wechsels des Zulagestatus vermieden werden. Für Zulageberechtigte, die in der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagestatus keine oder zu geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, ist im Bereich der Altersvorsorgezulage für bestimmte Fälle die Möglichkeit vorgesehen, Beiträge nachträglich zu entrichten.
- Kindergeld/Kinderfreibetrag: Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste beim Kindergeld um den Bundesfreiwilligendienst sowie redaktionelle Anpassung des Bundeskindergeldgesetzes beim Kinderzuschlag, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.
- Lohnsteuerabzug: Anpassungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), §§ 38b, 39 ff. EStG.
- Abgeltungsteuer/Kirchensteuer: Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen, §§ 51a, 52a EStG.
- Sanierungsklausel: Anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen Aufhebung der Regelung des § 8c Abs. 1a KStG ist nunmehr in § 34 Abs. 7c KStG eine Suspendierung vorgesehen.
- Bewertungsgesetz: Anpassung des Bewertungsgesetzes zur Vermeidung von Besteuerungslücken bei Nichtvorhandensein von Bodenrichtwerten, Klarstellung bei der Bewertung des Erbbaurechts sowie Anpassung des Umrechnungsschlüssels für Tierbestände an geänderte Produktionsverfahren im Bewertungsgesetz.
- Erbschaftsteuer: Mit dem Gesetz wird auch eine Besteuerungslücke geschlossen, indem eine überproportionale Einlage des Schenkers einer Direktzuwendung des Schenkers an den bzw. die Mitgesellschafter gleichstellt wird. Des Weiteren wird klargestellt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen zwischen verbundenen Körperschaften grds. keine freigebigen Zuwendungen sind, § 7 Abs. - 8 ErbStG - neu -. Die Änderungen sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht.
- Umsatzsteuer: Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die im Drittland stattfinden, gelten grds. als im Drittlandsgebiet ausgeführt; § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG - neu-. Die Änderung soll rückwirkend zum 1.7.2011 in Kraft treten.
Quelle: Bericht des Finanzausschusses v. 26.10.2011 (BT-Drucks 17/7524)
Mehr Informationen zum BeitrRLUmsG sowie die endgültige Gesetzesfassung finden Sie auf den Internetseiten des BMF.
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