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Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

NWB ReformRadar. Ihr Frühwarnsystem zu allen wichtigen Reformvorhaben.

Hier finden Sie eine Übersicht der Reformfelder, die wir aktuell für Sie beobachten.


Status Quo

Aktueller Stand und Kurzinformation

  • 13.01.2010: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Am 13.1.2010 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung der Kfz-Steuer beschlossen. Das Ziel dieser Änderungen ist unter anderem, die Kfz-Steuer durch einige Klarstellungen zu vereinfachen, um eine gleichmäßige und einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen.

Diese Punkte regelt das neue Gesetz:

Steuerbefreiung
  • Die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw der Euro -6-Abgasstufe im Wert von maximal 150 Euro pro Fahrzeug muss aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 beschränkt werden. Für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes ist eine Vertrauensschutzregelung vorgesehen.
  • Um die Landwirtschaft, besonders die Milchwirtschaft, bei Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung nicht zusätzlich zu belasten, wird die Steuerbefreiung von Milchfahrzeugen erweitert: Sie gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge Gewebeproben zur Tierseuchenbekämpfung transportieren.
Klare Regelungen für Quads, Elektroautos und Saisonkennzeichen:
  • Sie sehen aus wie eine Mischung aus Motorrad und Auto: Trikes und Quads. Diese dreirädrigen und leichten vierrädrigen Fahrzeuge wurden bislang kraftfahrzeugsteuerrechtlich wie Pkw behandelt. Künftig handelt es sich um eine eigenständige Fahrzeuggruppe. Die Steuer wird nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen, da für diese Fahrzeuge keine in anerkannten Verfahren ermittelten CO2-Werte vorliegen.
  • Die Besteuerung reiner Elektro-Pkw wird mit dem neuen Gesetz klargestellt: Die Steuer wird nach einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt.
  • Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen von mindestens einem Monat wird ebenfalls klargestellt.
Aufgaben der Zulassungsbehörden:
  • Damit die Zulassungsbehörden feststellen können, ob jemand, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, soll es diesbezüglich eine bundesweit einheitliche Prüfung geben.
  • Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer in Rückstand ist, können von Amts wegen abgemeldet werden. Diese Maßnahme sollen künftig ausschließlich die Zulassungsbehörden vornehmen. Bisher konnten ersatzweise auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen durchführen. Bisher konnten ersatzweise auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen durchführen.
Quelle: BMF online

News

Nachrichten zum Fünften Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

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23.02.2010: Gesetzentwurf: Bundesweites Register für Kfz-Steuersünder (Bundestag)

Materialien

Beiträge und Downloads

 Regierungsentwurf
 BMF-Online-Rechner: Kraftfahrzeugsteuer


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