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Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen

NWB ReformRadar. Ihr Frühwarnsystem zu allen wichtigen Reformvorhaben.

Hier finden Sie eine Übersicht der Reformfelder, die wir aktuell für Sie beobachten.


Status Quo

Aktueller Stand und Kurzinformation

  • 17.11.2009: Referentenentwurf an die Verbände übersandt
  • 16.12.2009: Bundeskabinett stimmt Gesetzentwurf zu
  • 28.01.2010: Erste Beratung im Bundestag
  • 05.03.2010: 2./3. Beratung im Bundestag
  • 26.03.2010: Geplante Zustimmung im Bundesrat
Das Bundeskabinett hat am 16.11.2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz sollen dringend erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben durchgeführt werden. Enthalten sind Maßnahmen, die vor allem zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union erforderlich sind.


Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Umsetzung von EU-Richtlinien:
  • § 13b UStG: Entstehen der Steuer bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
  • §18a UStG: Umstellung auf grundsätzlich monatlich abzugebende Zusammenfassende Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG mit Ausnahmeregelung (Abgabe quartalsweise) für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe (bis zum 31.12.2011: bis 100.000 € pro Quartal; ab 1.1.2012: bis 50.000 € pro Quartal - Absenkung ist zwingend) bewirken.
  • § 27a Abs. 1 Satz 2 (neu) UStG: Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Antrag für alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, da die Gründe für die bisher vorgenommene Einschränkung des Personenkreises, für den auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt ihr Steuern erteilt wurde, entfallen sind.

Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung:
  • §§ 92a, 93 und 95 EStG: Umsetzung des Urteils v. 10.9.2009 in der Rs. C-269/07 („Wohn-Riester"). Gewährung der Altversvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person. Gleichzeitig Einbeziehung von im EU- und EWR Ausland belegenen selbst genutzten Wohnmobilen in die steuerliche Förderung.
  • § 7 Abs. 5 EStG: Gemäß dem Urteil v. 15.10.2009 in der Rs. C-35/08 („Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez") wird die degressive Abschreibung auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet.
  • § 10b Abs. 1 Satz 1 bis 6 (neu) EStG und Folgeänderungen in KStG und GewStG: Gemäß dem Urteil v. 27.1.2009 in der Rs. C-318/07 („Hein Persche") wird bestimmt, dass Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der -Europaischen Union (EU) ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, beim Spender steuerlich zu berücksichtigen sind.

Umsetzung des Koalitionsvertrags:
a) Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
  • § 4 Nr. 11b UStG: Befreiung von der Umsatzsteuer für Post-Universaldienstleistungen. Durch die Änderung des § 4 Nr. 11b UStG wird die Steuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, unter Berücksichtigung der Auslegung durch das EuGH-Urteil v. 23.4.2009 in der Rs. C-357/07 („TNT Post UK“) ausgestaltet. Nach geltendem § 4 Nr. 11 b UStG sind nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsatze der Deutsche Post AG von der Umsatzsteuer befreit. Von der Umsatzsteuer befreit sein sollen nunmehr nur Post-Universaldienstleistungen, mit denen - durch einen oder mehrere Unternehmer - eine Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt wird (vgl. hierzu auch NWB ReformRadar, Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes).

b) Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
  • § 3 Nr. 39 Satz 2 EStG: Steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Künftig können Arbeitnehmer Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen im Sinne des § 901 Investmentgesetz auch dann steuerbegünstigt erhalten, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Die erweiterte Regelung soll rückwirkend zum 2.4.2009 in Kraft treten (Art. 10 Abs. 2 des Referentenentwurfs), so dass die ursprüngliche Beschränkung auf Fälle der zusätzlichen Entgeltgewähr nicht wirksam wird.
Anmerkung: Die umsatzsteuerlichen Änderungen sollen - bis auf die Änderung von § 27a UStG - ab 1.7.2010 in Kraft treten (Art. 10 Abs. 4 des Referentenentwurfs). Die Änderung von § 27a UStG soll zum 1.1.2010 in Kraft treten (Art. 10 Abs. 3 des Referentenentwurfs).

Beim 1. Durchgang im Finanzausschuss des Bundestages sind zunächst drei weitere Themenkomplexe hinzugekommen (vgl. NWB-Nachricht v. 27.1.2010).

  • Ausdehnung Reverse Charge (USt) auf Emmissionshandel (§ 13b Absatz 2 Nr. 6 E-UStG)
  • Sonderregelung gewerbesteuerliche Hinzurechnung Factoring/Leasing (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f E-GewStG u. § 19 Abs. 4 E-GewSt-DV)
  • Gesetzliche Regelung zu Funktionsverlagerungen (§ 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 E-AStG)

News

Nachrichten zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen

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16.02.2010: Bundesrat: Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben
27.01.2010: Finanzausschuss: Änderungsvorschläge zum Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben
26.01.2010: Gesetzentwurf: Postunternehmen können bestimmte Leistungen von Umsatzsteuer befreien lassen
28.12.2009: Riester Rente: Einschränkung der Zulageberechtigung für Ausländer ab 1.1.2010 (BMF)
16.12.2009: Gesetzgebung: EU-Vorgaben im Steuerrecht werden umgesetzt (BMF)
17.11.2009: Einkommensteuer: Degressive Abschreibung auch für Auslandsimmobilien (EuGH)
26.10.2009: Steueraspekte des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und FDP

Materialien

Beiträge und Downloads

Hier finden Sie in Kürze nützliche Beiträge und Downloads zum Thema.

 Referentenentwurf v. 17.11.2009
 Gesetzentwurf der Bundesregierung
 Gesetzentwurf BT-Drucks. 17/506


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