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Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
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Aktueller Stand und Kurzinformation
- 10.12.2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung
- 29.01.2009 1. Beratung im Bundestag
- 18.03.2009 Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss
Für das Gesetz ist nach der ersten Lesung und nach der Befassung der Ausschüsse im Bundestag kein Termin für eine 2./3. Lesung vereinbart worden. Das Gesetzgebungsverfahren wird sich daher voraussichtlich mit dem Ablauf der 16. Legislaturperiode erledigen. Sollte das Vorhaben weiterhin angestrebt werden, muss das Gesetzgebungsverfahren - angefangen bei der Gesetzesinitiative - in der folgenden Legislaturperiode neu beginnen (Diskontinuitätsprinzip).
Bisheriges Gesetzgebungsverfahren: Am 18.3.2009 fand eine öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung: „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes“ (BT-Drucks. 16/11340) statt. Beabsichtigt war die Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für alle Unternehmer, die Post-Universaldienstleistungen insgesamt, tatsächlich flächendeckend und zu einem erschwinglichen Preis anbieten. Mit dem Gesetzentwurf sollte die bisherige exklusive Umsatzsteuerbefreiung für die Deutsche Post AG (§ 4 Nr. 11b UStG) an die Liberalisierung auf dem Postmarkt angeglichen werden. Darüber hinaus sollte das Gesetzgebungsverfahren zu weiteren Änderungen im Umsatzsteuerrecht genutzt werden. Insbesondere sollten die Rahmenbedingungen im Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug und -kriminalität verbessert werden. Die Bundesregierung hatte in diesem Zusammenhang Formulierungshilfen an verschiedene Verbände zur Stellungnahme gestand. Geplant waren u.a. die folgenden Änderungen:
- Ausdehnung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott und Altmetallen. Damit würde nicht mehr der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer schulden – Steuerschuld und Vorsteuerabzug fielen somit beim Leistungsempfänger zusammen. Des Weiteren soll das Reverse-Charge-Verfahren auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert werden. Betroffen hiervon sind insbesondere die Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden, Räumen und Inventar einschließlich der Fensterreinigung.
- Jährliche Besteuerung von Dauerleistungen: Dauerleistungen sollen zumindest jährlich besteuert werden, soweit der Leistungsempfänger für diese Umsätze Steuerschuldner ist.
- Monatliche Abgabe von zusammenfassenden Meldungen: Mit der geplanten Novellierung soll die quartalsweise Frist zur Abgabe von zusammenfassenden Meldungen auf eine monatliche Abgabefrist verkürzt werden. Nach derzeitiger Rechtslage muss die zusammenfassende Meldung für einen Zeitraum von drei Monaten erstellt und bis zum 10. des Folgemonats abgegeben werden (§ 18 a Abs. 1 Satz 1 UStG).
- Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder im Bereich des Banken- und Versicherungswesens: § 4 des UStG soll um eine Nr. 29 erweitert werden. Hiernach sollen folgende Umsätze steuerfrei sein: „Sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder überwiegend steuerfreie Leistungen der in Nummer 8 und 10 bezeichneten Art erbringen, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese sonstigen Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausführung von steuerfreien Leistungen der in Nummer 8 oder 10 bezeichneten Art verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gesamten Kosten fordert“.
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Nachrichten zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
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